Allgemeine Geschäftsbedingungen für TECHSiL GmbH
1 – Definitionen
In diesen Lieferbedingungen beziehen sich alle Bezugnahmen auf:
(i) „der Verkäufer“ ist TECHSiL GmbH.
(ii) „der Käufer“ ist die Person, Firma oder Gesellschaft, von der die Bestellung an den Verkäufer erteilt wird.
(iii) „Waren“ sind die Waren, die Gegenstand der Bestellung sind.
(iv) „Dienstleistungen“ sind die Dienstleistungen, die Gegenstand der Bestellung sind.
(v) „Lieferung“ ist die Lieferung solcher Gegenstände und/oder Dienstleistungen.
2 – Gesamte Vereinbarung
2.1 Alle Lieferverträge enthalten diese Bedingungen, die die vollständige Vereinbarung des Verkäufers und des Käufers in Bezug auf die Lieferung darstellen (der „Liefervertrag“). Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen Bedingungen, die vom Käufer in Bestellungen, Korrespondenzen, Verhandlungen oder auf andere Weise festgelegt, einbezogen oder referenziert werden.
2.2 Kataloge, Preislisten, Anzeigen und andere veröffentlichte Informationen sind nur Hinweise auf die Art der verfügbaren Produkte und Dienstleistungen und sind nicht Bestandteil des Liefervertrages oder eines anderen Vertrags mit dem Käufer und gelten auch nicht als Angebot, Nebengarantie oder Zusicherung, die dies hervorruft.
3 – Annahme von Aufträgen
3.1 Eine Bestellung beim Verkäufer wird erst wirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Auftragsbestätigung zugesandt hat. Wenn im Angebot des Verkäufers angegeben ist, dass es sich um ein Angebot auf eine Ausschreibung handelt, gilt die Bestellung oder der Zuschlag als Annahme des Angebots gemäß den vom Verkäufer festgelegten Bedingungen.
3.2 Der Käufer kann eine Bestellung ganz oder teilweise nur im Falle eines Versäumnisses des Verkäufers stornieren, der nicht innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Käufers beim Verkäufer behoben wurde, in der die Art des Verzugs des Verkäufers und die angeforderten Korrekturmaßnahmen angegeben sind. Alle anderen Änderungen einer Bestellung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Spezifikation, Preis, Menge und Lieferzeit, können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden.
4 – Leistungsbeschreibung
Alle Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen oder andere Materialien, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Verkäufers.
5 – Preis
5.1 Der Preis und die Zahlungsbedingungen für die Lieferung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers.
5.2 Die Preise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich Versandkosten. Wenn der Verkäufer zustimmt, die Ware an den Käufer zu liefern, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Kosten für Transport und Verpackung zu einem vom Verkäufer festgelegten Preis.
5.3 Alle Zölle und Verbrauchsteuern, Einfuhr- und/oder Ausfuhrzölle und alle Steuern, Zölle und Zuschläge jeglicher Art, die jetzt oder in Zukunft in einem Land oder Gebiet direkt oder indirekt in Bezug auf die Lieferung erhoben oder auferlegt werden, gehen zu Lasten des Käufers und gelten zusätzlich zu den darin angegebenen Preisen.
6 – Lieferung
Unabhängig davon, ob der Käufer oder der Verkäufer den Transport veranlasst oder bezahlt, erfolgen alle Verkäufe ab Werk, es sei denn, der Verkäufer hat schriftlich etwas anderes vereinbart und die Übergabe der Waren an den Spediteur gilt als Übergabe an den Käufer, und danach erfolgt die Lieferung der Waren auf Gefahr des Käufers. Alle Ansprüche wegen Mangels oder Schäden, die nach einer solchen Lieferung auftreten, gehen zu Lasten des Käufers. Jede Frist oder jeder Termin für die Lieferung oder für die Erbringung von Dienstleistungen, die vom Verkäufer angegeben werden, ist die beste Schätzung des Verkäufers, aber keine vertragliche Aussage.
7 – Rechnungsstellung
7.1 Sofern keine Proforma-Rechnung vorgelegt wird, kann der Verkäufer dem Käufer die Lieferung von Waren zu einem der folgenden Tage in Rechnung stellen, je nachdem, was früher eintritt: das Versanddatum der Ware oder das Datum, an dem die Waren versandbereit sind (wenn sie im Lager des Verkäufers auf Anweisungen des Käufers warten).
7.2 Der Verkäufer kann dem Käufer die Erbringung von Dienstleistungen zu dem früheren der folgenden Tage in Rechnung stellen: dem Datum des Beginns der Ausführung oder dem im Auftragsbestätigungsformular angegebenen Datum, wenn die Erfüllung durch die Anweisungen des Käufers oder aus einem Grund, der außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt, verzögert wird.
8 – Eigentumsübergang
8.1 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn der volle Preis an den Verkäufer geleistet wurde. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit berechtigt den Verkäufer unbeschadet anderer Rechtsmittel, die ihm zustehen, die Waren oder einen Teil davon, den der Verkäufer von den Räumlichkeiten, in denen sie gelagert oder an denen sie angebracht werden können, in Besitz zu nehmen. Zum Zwecke der Rücknahme der Waren oder eines Teils davon muss der Käufer dem Verkäufer, seinen Mitarbeitern oder Vertretern erlauben, sich in diesen Räumlichkeiten aufzuhalten, und der Käufer hat dem Verkäufer die Kosten für die Entfernung und den Transport der Waren oder eines Teils davon zu zahlen. Nichts in dieser Bedingung verleiht dem Käufer das Recht, die Waren zurückzugeben oder die Zahlung zu verweigern oder zu verzögern.
8.2 Der Käufer darf die Waren nicht verkaufen oder sich von ihnen trennen, bis das Eigentum daran auf ihn übergegangen ist, vorausgesetzt, dass der Käufer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers einen Vertrag über den Weiterverkauf der Waren abschließen kann. Bei einer solchen Weiterveräußerung tritt der Käufer gegenüber dem Unterkäufer als Auftraggeber auf, verwahrt jedoch den Erlös aus der Weiterveräußerung treuhänderisch für den Verkäufer, bis der Verkäufer den vollen ihm zustehenden Kaufpreis erhalten hat.
9 – Gesetzliche Haftung
9.1 Der Verkäufer schließt keine gesetzliche Haftung für Tod oder Körperverletzung aus, die auf die Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen ist.
9.2 Der Verkäufer schließt keine seiner gesetzlichen Verpflichtungen aus oder schränkt sie ein.
10 – Garantien
10.1 Der Verkäufer leistet für die Ware Garantie für Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehler, die innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung der Ware an den Käufer auftreten.
10.2 Der Verkäufer garantiert, dass er die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis erbringt, aber diese Garantie gilt nicht für Mängel dieser Leistung, es sei denn, dies wird innerhalb von 1 Monat nach dem Datum der Leistung durch den Verkäufer offensichtlich.
10.3 Die in den Ziffern 10.1 und 10.2 genannten Fristen werden im Folgenden als „Gewährleistungsfrist“ bezeichnet.
10.4 Die Verpflichtung des Verkäufers im Rahmen dieser Garantie ist beschränkt:
(i) Im Falle von Waren: Reparatur oder nach eigener Wahl Lieferung von Ersatz für defekte Waren oder Teile davon und Behebung von Mängeln oder Mängeln an den Waren, die bei normalem und ordnungsgemäßem Gebrauch innerhalb der Garantiezeit auftreten können.
(ii) Im Falle von Dienstleistungen: zur erneuten Erbringung der Dienstleistungen oder eines Teils oder von Teilen davon, die sich innerhalb der Garantiezeit als mangelhaft erwiesen haben.
10.5 Erlangt der Käufer während der Gewährleistungsfrist Kenntnis von einem Mangel an der Ware oder einem Mangel bei der Erbringung der Dienstleistung, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftliche Mitteilung unter Angaben über diesen Mangel zu geben. Er muss sich nach besten Kräften bemühen, alle Auskünfte und Angaben mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Verkäufer oder seine Vertreter die mitgeteilten Angaben überprüfen und die Art und Ursache des Mangels feststellen kann.
10.6 Die vorstehende Garantie gilt nicht für Mängel an der Ware oder Mängel an den Dienstleistungen, wenn diese Mängel ganz oder teilweise verursacht wurden durch:
(i) die Installation, Lagerung, Verwendung, Wartung oder Reparatur der Waren in einer Weise, die vom Verkäufer vernünftigerweise als unsachgemäß angesehen wird;
(ii) den Käufer und/oder einen Verwender der Waren oder von Produkten, die die Waren enthalten, und/oder einen vom Käufer und/oder einem solchen Benutzer beigezogenen Dritten, der die Waren ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers ändert oder hinzufügt;
(iii) jede andere Handlung des Käufers oder eines Dritten.
10.7 Der Verkäufer haftet in keiner Weise für Verluste oder Schäden, die sich aus fehlerhaften Informationen oder fehlenden Informationen des Käufers über die Anforderungen des Käufers in Bezug auf die Spezifikation oder Verwendung der Waren oder Dienstleistungen ergeben oder verursacht werden.
10.8 Der Verkäufer haftet in keiner Weise für die Reparatur, den Ersatz oder den Ersatz von Verlusten, die sich aus Mängeln oder Wertminderungen ergeben, die durch Transportschäden unter Umständen verursacht wurden, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Verschleiß, Unfälle, Vernachlässigung, Missbrauch, Feuchtigkeit, anormale Temperatur oder andere Bedingungen oder Umstände, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen, wie in Klausel 12 unten festgelegt.
10.9 Wenn eine defekte Ware im Umtausch ersetzt oder defekte Waren ersetzt oder Dienstleistungen erneut erbracht werden, gelten die Bestimmungen dieser Garantieklausel für die erneut erbrachten Dienstleistungen oder Ersatz- oder Reparaturwaren für den verbleibenden Rest der Garantiezeit oder für den Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Nacherfüllung, des Austauschs oder der Reparatur, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
10.10 Die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nicht für Waren oder Dienstleistungen, bei denen es für den Verkäufer undurchführbar oder unsicher ist, diese einzuhalten.
10.11 Jegliche Haftung aus den Garantiebestimmungen erlischt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
11 – Gewährleistungsausschlüsse und -beschränkungen
11.1 Der Käufer hat Anspruch auf die oben genannte Garantie, die anstelle aller Bedingungen, Zusicherungen oder Garantien jeglicher ausdrücklicher oder stillschweigender Art, ob ausdrücklich oder stillschweigend, durch Gesetz, Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch, Gewohnheit oder anderweitig gewährt wird.
11.2 Es liegt in der Verantwortung des Käufers, die Eignung der Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Zweck und für die tatsächliche Anwendung sowie die Einhaltung der geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen zu bestimmen, und der Käufer übernimmt alle damit verbundenen Risiken.
11.3 Ungeachtet des Ausschlusses jeglicher Gewährleistung in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Zweck, die in diesen Bedingungen enthalten ist, stimmt der Käufer als gesonderte Bedingung zu, dass der Verkäufer in Fällen, in denen der Verkäufer sich auf die Fähigkeit des Käufers verlässt, zu beurteilen, ob Waren oder Dienstleistungen für den Zweck geeignet sind, für den sie gekauft wurden, oder vorausgesetzt, dass der Verkäufer keinerlei Haftung übernimmt in Bezug auf dieses Urteil oder eine Angelegenheit, die sich aus diesem Urteil ergibt, den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten, Ansprüchen oder Ausgaben freistellt, die sich daraus ergeben.
11.4 Wenn der Verkäufer trotz aller Bemühungen seinerseits, die Garantie einzuhalten, nicht in der Lage ist, dies zu tun, hat der Verkäufer dem Käufer einen finanziellen Schadenersatz zu zahlen, der den Betrag nicht übersteigt, den der Verkäufer für die mangelhafte Ware oder gegebenenfalls die mangelhafte Leistung erhalten hat.
11.5 Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Schäden jeglicher Art oder wie auch immer, die durch die Fahrlässigkeit des Verkäufers oder anderweitig an Räumlichkeiten, Anlagen oder anderem physischen Eigentum verursacht wurden. Im Falle der Feststellung einer gesetzlichen Haftung haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die sich aus dem vorgenannten Verlust oder Schaden ergeben.
11.6 Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für die folgenden Verluste oder Schäden, unabhängig davon, wie sie verursacht wurden und wie auch immer sie entstanden sind, sei es aufgrund von Fahrlässigkeit des Verkäufers oder aus anderen Gründen, selbst wenn ein solcher Verlust oder Schaden vernünftigerweise nach Auffassung der Parteien zum Zeitpunkt des Liefervertrags wahrscheinlich war oder hätte eintreten müssen:
(i) wirtschaftliche Verluste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust von Gewinnen, Reputation, Goodwill, geschäftlicher Nutzung, Verwendung von Zinsen, Dienstleistungen von Mitarbeitern oder Vertretern, erwartete Einsparungen, Ausgaben, die durch den Verstoß vergeblich geworden sind, und Kosten, die durch den Verstoß verursacht wurden;
(ii) alle anderen Folgeschäden oder indirekten Verluste oder Schäden;
(iii) jegliche Ansprüche, die von einer anderen Partei gegen den Käufer geltend gemacht werden; im Falle der Feststellung einer gesetzlichen Haftung haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die sich aus dem vorgenannten Verlust oder Schaden ergeben.
11.7 Wenn der Verkäufer ungeachtet der Bestimmungen der Klauseln 11 und 12 einschließlich und der Klausel 16 unter irgendwelchen Umständen dem Käufer gegenüber rechtlich haftbar gemacht wird, übersteigt die Gesamthaftung des Verkäufers in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen ungeachtet der Anzahl der Vorfälle, für die der Verkäufer gesetzlich haftbar gemacht wird, unter keinen Umständen den Betrag, den der Verkäufer für Waren oder Dienstleistungen erhalten hat.
11.8 Wenn und soweit der Verkäufer dem Käufer gegenüber rechtlich haftbar gemacht werden kann, ist das einzige Recht des Käufers auf Regress gegen den Verkäufer ausdrücklich in diesen Bedingungen oder anderen Bedingungen vorgesehen, denen der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, und der Käufer hat keine anderen Rechtsmittel jeglicher Art gegen den Verkäufer.
11.9 Für die Zwecke des Liefervertrags umfasst der Ausdruck „gesetzliche Haftung“ die gesetzliche Haftung des Verkäufers, seiner Angestellten, Vertreter oder Subunternehmer, wie sie von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde festgestellt wird, und umfasst unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden Folgendes:
(i) Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung aufgrund der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingungen des Liefervertrags und jede wesentliche Verletzung und/oder Verletzung wesentlicher Bestimmungen;
(ii) Fahrlässigkeit, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung ergibt, die auf ein Versäumnis hinausläuft, angemessene Sorgfalt walten zu lassen oder angemessene Sachkenntnis auszuüben;
(iii) falsche Darstellungen oder falsche Angaben, die von oder im Namen des Verkäufers gemacht wurden;
(iv) jede sonstige Pflichtverletzung; und der Ausdruck „gesetzlich haftbar“ hat eine entsprechende Bedeutung.
11.10 Diese Klausel verleiht dem Käufer keine Rechte oder Rechtsbehelfe, auf die er sonst keinen Anspruch hätte.
12 – Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen
12.1 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung, die sich aus dem Liefervertrag ergibt, unabhängig davon, wo und soweit die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers infolge einer „höheren Gewalt“ und/oder eines Ereignisses, das außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegt, verhindert, vereitelt und/oder verzögert wird, einschließlich, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden:
(i) höhere Gewalt, Brände, Überschwemmungen oder andere Verluste;
(ii) Kriege, Unruhen aller Art, Embargos, staatliche Vorschriften, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Materialien aus den üblichen Bezugsquellen des Verkäufers zu beziehen;
(iii) bestehende oder zukünftige Streiks oder andere Arbeitsunruhen, die sich auf die Durchführung auswirken, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter des Verkäufers oder Mitarbeiter anderer Parteien beteiligt sind, und unabhängig von der Verantwortung oder dem Verschulden der Arbeitgeber;
(iv) ganzer oder teilweiser Ausfall von Stromversorgungen.
12.2 Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, alle in seiner Macht stehenden zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die in diesem Zusammenhang auftretenden Schwierigkeiten zu überwinden, behält sich jedoch das Recht vor, seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag aufzuheben, auszusetzen oder zu ändern, und zwar im Falle eines Mangels an Waren oder verfügbaren Ressourcen für deren Herstellung, Lagerung oder Lieferung oder im Falle anhaltender Schwierigkeiten bei der Erbringung von Dienstleistungen, die sich aus einem der in Klausel 12 genannten Ereignisse oder Umstände ergeben. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine verfügbaren Waren und Ressourcen sowie die Erbringung von Dienstleistungen nach eigenem Ermessen zwischen Kunden aufzuteilen, die diesbezüglich vertragliche Verpflichtungen haben.
13 – Entschädigung
Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten, Ansprüchen oder Aufwendungen freizustellen, die dem Verkäufer in Bezug auf die Haftung entstehen, die ein Dritter gegen den Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag begründet hat.
14 – Gesundheit und Sicherheit
14.1 Der Käufer verpflichtet sich, die Waren und Dienstleistungen für die in den aktuellen Verkaufsunterlagen des Verkäufers angegebenen Verwendungszwecke zu verwenden, die frei von Risiken für Gesundheit und Sicherheit sind.
14.2 Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen oder Ratschläge in Bezug auf die Verwendung der Waren oder Produkte der Dienstleistungen, die der Verkäufer ihm jederzeit zur Verfügung stellen kann, gebührend zu berücksichtigen, und stimmt zu, dass er vor der Verwendung der Waren auf Verlangen des Verkäufers dem Verkäufer eine schriftliche Verpflichtung zu allen Maßnahmen geben wird, die der Verkäufer festlegen kann, um die Sicherheit der Waren zu gewährleisten und ohne Gesundheitsrisiko bei deren Anwendung.
14.3 Jede schriftliche Zusage, die gemäß vorstehender Ziffer 14.2 abgegeben wird, gilt als Teil des Liefervertrages.
15 – Lieferung in Teillieferungen
Jede Lieferung oder Teillieferung einer Bestellung gilt als im Rahmen eines gesonderten Vertrages verkauft. Weder das Versäumnis des Verkäufers, eine Lieferung oder Teillieferung in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag vorzunehmen, noch ein Anspruch des Käufers in Bezug auf eine solche Lieferung oder Teillieferung berechtigen den Käufer, den Restbetrag der Bestellung abzulehnen.
16 – Export-Verträge
16.1 Alle Exportverträge zur Lieferung durch den Verkäufer stehen unter dem Vorbehalt der Einholung etwaiger erforderlicher Genehmigungen und Devisenkontrollgenehmigungen.
16.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bestimmte Kunden oder Länder nicht zu beliefern und vollständige Angaben über den Verwendungszweck und den endgültigen Bestimmungsort der Waren zu verlangen.
16.3 Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze oder Vorschriften, die die Aus- und Einfuhr von Waren in das Bestimmungsland und die Zahlung von Zöllen, Steuern oder anderen damit verbundenen Ausgaben regeln.
17 – Verzicht
Die Rechte des Verkäufers werden nicht durch eine dem Käufer gewährte Nachsicht oder Unterlassung beeinträchtigt oder eingeschränkt, und kein Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstoßes gilt als Verzicht auf die Geltendmachung eines späteren Verstoßes und gilt nur für den einzelnen Liefervertrag, auf den er sich bezieht.
18 – Trennbarkeit
Wenn eine Bestimmung oder Bedingung oder ein Teil davon aus irgendeinem Grund von einem Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig erklärt wird, gilt sie in diesem Umfang als aus dem Liefervertrag entfernt, unbeschadet der Gültigkeit oder sonstigen Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
19 – Geltendes Recht
Das Zustandekommen, der Aufbau und die Erfüllung aller Lieferverträge unterliegen in jeder Hinsicht dem Deutschen Recht. Der Käufer und der Verkäufer erklären sich hiermit einverstanden, sich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland zu unterwerfen.
20 – Überschriften
Die Überschriften dieser Bedingungen sind nicht Bestandteil der Bedingungen und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung.
21 – Dritte Parteien
Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass diese Bedingungen keinem Dritten das Recht einräumen, eine Vertragsbestimmung durchzusetzen.